Zusammenfassung
1. Bei einer unbefristeten Sonderbedarfszulassung wird das wirtschaftliche Interesse durch die Höhe der in einem bestimmten Zeitraum zu erzielenden Einnahmen bestimmt.
2. Für die Wertberechnung ist die Länge des Zeitraums zu schätzen, die bis zum Abschluss des rechtskräftigen Hauptsacheverfahren typischerweise zu erwarten ist, ohne dass ein Abschlag wegen des besonderen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzes in Betracht kommt.
3. Für das Beschwerdeverfahren ist von einem zeitlichen Bemessungsfaktor eines Jahres auszugehen, da ein höheres Kostenrisiko im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht vertretbar wäre. (Leitsätze des Bearbeiters)
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LSG Nordrh.-Westf.. Streitwertfestsetzung für einstweiligen Rechtsschutz bei Sonderbedarfszulassung . MedR 29, 527–528 (2011). https://doi.org/10.1007/s00350-011-2975-3
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-011-2975-3