Zusammenfassung
1. Rechnet eine KZÄV zivilrechtliche Ansprüche gegen Honorare aus vertragszahnärztlicher Tätigkeit auf, so handelt es sich hierbei nicht um Honorarrückforderungsbescheide mit der Folge, dass ein Widerspruch aufschiebende Wirkung entfaltet.
2. Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs schließt die Aufrechnung mit dem Rückforderungsanspruch aus.
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LSG Nordrh.-Westf.. Aufschiebende Wirkung eines Widerspruches gegen die Vollziehung zivilrechtlicher Ansprüche durch die Kassenzahnärztliche Vereinigung . MedR 29, 465–467 (2011). https://doi.org/10.1007/s00350-011-2957-5
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-011-2957-5