Zusammenfassung
1. Die Berechnung der Degressionsgrenzwerte, der Punktmengen und der Überschreitung der Grenzwerte hat grundsätzlich jahresbezogen zu erfolgen. Abweichungen von diesem Grundsatz sind (u.a.) dann geboten, wenn ein Vertragszahnarzt im Laufe des Kalenderjahres die Praxis wechselt. (Leitsatz des Senats)
2. Die Rückforderung überzahlten Honorars ist gegen die Gemeinschaftspraxis in ihrer aktuellen Zusammensetzung zu richten. (Leitsatz des Bearbeiters)
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BSG. Degressionsberechnung bei unterjährigem Gesellschafterwechsel; Haftung für Altverbindlichkeiten einer Gemeinschaftspraxis . MedR 29, 461–465 (2011). https://doi.org/10.1007/s00350-011-2956-6
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-011-2956-6