Skip to main content
Log in

Anspruch auf Opferentschädigung bei durch bewusst falsche Aufklärung erschlichener Einwilligung in eine Schönheitsoperation

  • RECHTSPRECHUNG
  • Published:
Medizinrecht Aims and scope Submit manuscript

Zusammenfassung

1. Ein ärztlicher Eingriff kann als “vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff” i.S. des § 1 Abs. 1 S. 1 OEG zu bewerten sein, wenn dieser als vorsätzliche Körperverletzung strafbar ist. Die einschlägige Rechtsprechung der Strafgerichte, insbesondere des BGH, ist hierbei zu beachten.

2. Eine strafbare vorsätzliche Körperverletzung kann bei einem ärztlichen Eingriff bereits dann vorliegen, wenn der Arzt nicht ordnungsgemäß aufgeklärt hat und der Patient die Einwilligung zum ärztlichen Eingriff bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht erteilt hätte.

3. Ein Patient wird unter Berücksichtigung des Schutzzweckes des OEG dann zum Gewaltopfer, wenn ein als vorsätzliche Körperverletzung strafbarer ärztlicher Eingriff objektiv – also aus der Sicht eines verständigen Dritten – in keiner Weise dem Wohl des Patienten dient. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der Arzt bei seiner Vorgehensweise im Wesentlichen von eigenen finanziellen Interessen leiten lässt und die gesundheitlichen Belange des Patienten hintangestellt hat. (Leitsätze des Bearbeiters)

This is a preview of subscription content, log in via an institution to check access.

Access this article

Price excludes VAT (USA)
Tax calculation will be finalised during checkout.

Instant access to the full article PDF.

Author information

Consortia

Rights and permissions

Reprints and permissions

About this article

Cite this article

BSG. Anspruch auf Opferentschädigung bei durch bewusst falsche Aufklärung erschlichener Einwilligung in eine Schönheitsoperation . MedR 29, 456–461 (2011). https://doi.org/10.1007/s00350-011-2955-7

Download citation

  • Published:

  • Issue Date:

  • DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-011-2955-7

Navigation