Zusammenfassung
1. Ein ärztlicher Eingriff kann als “vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff” i.S. des § 1 Abs. 1 S. 1 OEG zu bewerten sein, wenn dieser als vorsätzliche Körperverletzung strafbar ist. Die einschlägige Rechtsprechung der Strafgerichte, insbesondere des BGH, ist hierbei zu beachten.
2. Eine strafbare vorsätzliche Körperverletzung kann bei einem ärztlichen Eingriff bereits dann vorliegen, wenn der Arzt nicht ordnungsgemäß aufgeklärt hat und der Patient die Einwilligung zum ärztlichen Eingriff bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht erteilt hätte.
3. Ein Patient wird unter Berücksichtigung des Schutzzweckes des OEG dann zum Gewaltopfer, wenn ein als vorsätzliche Körperverletzung strafbarer ärztlicher Eingriff objektiv – also aus der Sicht eines verständigen Dritten – in keiner Weise dem Wohl des Patienten dient. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der Arzt bei seiner Vorgehensweise im Wesentlichen von eigenen finanziellen Interessen leiten lässt und die gesundheitlichen Belange des Patienten hintangestellt hat. (Leitsätze des Bearbeiters)
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BSG. Anspruch auf Opferentschädigung bei durch bewusst falsche Aufklärung erschlichener Einwilligung in eine Schönheitsoperation . MedR 29, 456–461 (2011). https://doi.org/10.1007/s00350-011-2955-7
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-011-2955-7