Zusammenfassung
1. Die Bedarfsanalyse im Krankenhausplanungsrecht ist die Beschreibung des zu versorgenden Bedarfs der Bevölkerung an Krankenhausbetten. Materiell-rechtliche Vorgaben zur Bedarfsermittlung enthalten weder das Krankenhausfinanzierungsgesetz noch sonstiges Bundesrecht und auch nicht das Landesrecht NRW.
2. Steht im Falle der Bedarfsdeckung die Rechtsstellung eines Plankrankenhauses bei der begehrten Aufnahme eines Neubewerbers prinzipiell wieder zur Disposition, so genießen Plankrankenhäuser gegenüber Neubewerbern keinen Vorrang, sondern stehen ihnen prinzipiell gleich. Ob die Aufnahme in den Krankenhausplan den Bereich der Grundversorgung oder der Schwerpunktplanung betrifft, ist – gemessen an Art. 12 Abs. 1 GG – unerheblich.
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OVG Nordrh.-Westf.. Kein Vorrang von Plankrankenhäusern . MedR 29, 451–455 (2011). https://doi.org/10.1007/s00350-011-2953-9
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