Zusammenfassung
1. Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts sind nicht auf den strafrechtlichen Ehrenschutz beschränkt, sondern können bei Angriffen, durch die ihr Ruf in der Öffentlichkeit unzulässig herabgesetzt wird und sie in ihrer Funktionsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt werden, auch zivilrechtlichen Ehrenschutz in Anspruch nehmen.
2. Streitigkeiten zwischen einer Krankenkasse und einem Ärzteverband sind dem Vertragsarztrecht i.S. des § 10 Abs. 2 SGG zuzuordnen, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Verbandes Vertragsärzte sind und der Verband deren Interessen (auch) im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung vertritt.
3. Die Voraussetzungen zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren sind abschließend in § 86 b SGG geregelt.
4. Ein striktes “Entweder/Oder” zwischen Regelungs- und Sicherungsanordnung besteht nicht. (Leitsätze des Bearbeiters)
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LSG Nordrh.-Westf.. Zivilrechtlicher Ehrenschutz von juristischen Personen des öffentlichen Rechts/Unterlassungsanspruch einer Krankenkasse gegen unrichtige Darstellungen . MedR 29, 392–396 (2011). https://doi.org/10.1007/s00350-011-2931-2
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-011-2931-2