Zusammenfassung
1. Die für die Auswahl bzw. Zulassung eines Praxisnachfolgers maßgeblichen Kriterien sind in § 103 Abs. 4 SGB V abschließend festgelegt. Dort nicht vorgesehene zusätzliche Kriterien oder Anforderungen dürfen die Zulassungsgremien nicht aufstellen.
2. Für die Nachbesetzung einer Arztstelle ist keine Fachgebietsidentität nach den Weiterbildungsordnungen, sondern eine partielle oder gänzliche Identität des Tätigkeitsspektrums Voraussetzung. Insoweit sind Ärzte und Psychologische Psychotherapeuten im gleichen Maße “beruflich geeignet”. Damit kann die einem Medizinischen Versorgungszentrum zugewiesene Arztstelle eines psychotherapeutisch tätigen Arztes mit einem Psychologischen Psychotherapeuten nachbesetzt werden.
3. Für die Zeit bis zum 31.12.2013 ist sicherzustellen, dass mindestens ein Versorgungsanteil von 25% den überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzten vorbehalten ist. Erst wenn die 25%-Grenze der Zulassung eines Psychologischen Psychotherapeuten entgegenstehen würde, darf der Zulassungsausschuss die Nachfolgebesetzung mit einem Psychologischen Psychotherapeuten versagen. (Leitsätze des Bearbeiters)
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LSG Nordrh.-Westf.. Nachbesetzung zweier Arztstellen mit Psychotherapeuten durch MVZ . MedR 29, 386–392 (2011). https://doi.org/10.1007/s00350-011-2930-3
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-011-2930-3