Zusammenfassung
1. Schließt ein Zivilpatient einen Vertrag zur stationären Behandlung in einem Bundeswehrkrankenhaus, werden die nicht in den Vertrag einbezogenen, gleichwohl aber vom Dienstherrn zur Vertragserfüllung herangezogenen Sanitätsoffiziere kraft ihres Nebenamtes tätig. Ihnen kommt daher der Haftungsausschluss des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB zugute.
2. Die dem Soldatengesetz unterfallenden Sanitätsoffiziere der Bundeswehr sind Beamte i.S. v. 839 BGB (Abweichung von LG Berlin, MedR 2004, 449–451).
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OLG Koblenz. Keine Haftung eines Sanitätsoffiziers für Arztfehler beim stationären Behandlungsvertrag eines Zivilpatienten mit dem Bundeswehrkrankenhaus . MedR 29, 366–369 (2011). https://doi.org/10.1007/s00350-011-2922-3
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-011-2922-3