Zusammenfassung
1. Der Berufungsausschuss ist bei einer Klage wegen des Vorwurfs einer Amtspflichtverletzung jedenfalls dann passiv legitimiert, wenn die der Amtshaftung zugrunde liegende Entscheidung einstimmig getroffen wurde.
2. Die Verknüpfung des Verzichts mit der Bedingung der bestandskräftigen Zulassung eines bestimmten, namentlich benannten Bewerbers führt zur Unwirksamkeit des Verzichts. (Leitsätze des Bearbeiters)
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OLG Hamm. Bedingungsfeindlichkeit des Zulassungsverzichts als Voraussetzung für die Praxisnachfolge . MedR 29, 365–366 (2011). https://doi.org/10.1007/s00350-011-2921-4
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-011-2921-4