Zusammenfassung
1. Nimmt der Patient zunächst nur den mit der Erstversorgung befassten Notarzt auf Schadensersatz in Anspruch und stellt sich stattdessen ein Fehlverhalten des in einem anderen Landgerichtsbezirk gelegenen Krankenhauses heraus, in das der Kläger verlegt wurde, kann das Krankenhaus nicht durch eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in das Verfahren gegen den Notarzt hineingezogen werden.
2. Tritt das schädliche Ergebnis einer in mehreren Schritten und an verschiedenen Orten erfolgten Heilbehandlung erst nach der Krankenhausentlassung am Wohnort des Patienten zutage, kann dort für alle Anspruchsgegner der Gerichtsstand des § 32 ZPO begründet sein.
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OLG Koblenz. Keine Gerichtsstandsbestimmung von Amts wegen bei Erstreckung auf einen weiteren Beklagten; Gerichtsstand der unerlaubten Handlung auch am Ort des schädlichen Erfolgs . MedR 29, 251–252 (2011). https://doi.org/10.1007/s00350-011-2888-1
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-011-2888-1