Zusammenfassung
1. Der Umstand, dass bei der konkreten Behandlung (hier: PRT) über eine Querschnittlähmung noch nicht berichtet worden ist, reicht nicht aus, dieses Risiko als lediglich theoretisches Risiko einzustufen und eine Aufklärungspflicht zu verneinen.
2. Liegen der Beurteilung des gerichtlichen Sachverständigen medizinische Fragen zugrunde, muss der Richter mangels eigener Fachkenntnisse Unklarheiten und Zweifel bei den Bekundungen des Sachverständigen durch eine gezielte Befragung klären.
Author information
Consortia
Rights and permissions
About this article
Cite this article
BGH. Aufklärung über ein für die konkrete Behandlung noch nicht berichtetes Risiko und Anforderungen an Sachverständigenbeweis . MedR 29, 242–244 (2011). https://doi.org/10.1007/s00350-011-2885-4
Published:
Issue Date:
DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-011-2885-4