Zusammenfassung
1. Das Verbot der Zuweisung gegen Entgelt (hier: Beteiligung des überweisenden Arztes an den Honorareinnahmen der die Leistung erbringenden Einrichtung) schließt das Verbot ein, bei dem Adressaten einer ärztlichen Mitteilung den Eindruck zu erwecken, es werde ein solches Entgelt versprochen.
2. Nicht erforderlich ist, dass das Entgelt tatsächlich gezahlt wird. Für den Fall der Nichtzahlung wegen Unmöglichkeit der Realisierung des Versprechens steht dies der Verwirklichung des Tatbestands des § 31 BO Nieders. (= § 31 MBO) nicht entgegen, da in diesem Fall von einem untauglichen Versuch auszugehen ist, bei dem es – vergleichsweise wie im Strafrecht – auf das subjektive Vorstellungsbild des Täters ankommt.
3. Dass der ärztliche Zuweiser keine Kenntnis von der Vorschrift des § 31 BO Nieders. hat, steht einer fahrlässigen Berufspflichtverletzung nicht entgegen, da jeder Arzt nach § 2 Abs. 5 BO Nieders. (= § 2 Abs. 5 MBO) verpflichtet ist, sich über die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften zu unterrichten. (Leitsätze des Bearbeiters)
Author information
Consortia
Rights and permissions
About this article
Cite this article
Ärztl. BerufsG Nieders.. Verstoß gegen das Zuweisungsverbot nach § 31 MBO . MedR 29, 197–199 (2011). https://doi.org/10.1007/s00350-011-2874-7
Published:
Issue Date:
DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-011-2874-7