Zusammenfassung
1. Gegen eine Krankenkasse, die rechtsgrundlos die sog. Anschubfinanzierung von der Gesamtvergütung einbehält, hat die Kassenärztliche Vereinigung (KV) einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch.
2. Das Vorliegen der Voraussetzungen für den Abzug der Anschubfinanzierung hat die Krankenkasse zu beweisen.
3. Bei dem vertraglich geregelten Versorgungsgeschehen muss es sich um ein Novum handeln, das sich konzeptionell mehr als nur unwesentlich von den Leistungen der Regelversorgung abhebt.
4. Eine “Integrierte Versorgung” kann auch deshalb zu verneinen sein, weil nur Teile des Vertrages, die quantitativ und/oder qualitativ in den Hintergrund treten, als solche zu qualifizieren sind. (Leitsätze der Bearbeiter)
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SG München. Integrierte Versorgung – Anschubfinanzierung . MedR 29, 193–197 (2011). https://doi.org/10.1007/s00350-011-2873-8
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-011-2873-8