Zusammenfassung
1. Vertragsärzte, die Dialyseleistungen im Rahmen eines besonderen Versorgungsauftrages erbringen und abrechnen und im Übrigen auch als leitende Ärzte nach Anl. 9.1 BMV-Ä mit einem Kuratorium für Heimdialyse (KfH) zusammenwirken, sind berechtigt, eine Sonderbedarfszulassung aufgrund eines Versorgungsauftrages (§ 24 lit. b BedarfsplRL) anzufechten.
2. Die Erteilung einer Sonderbedarfszulassung für Nephrologie nach § 24 lit. b BedarfsplRL ist rechtswidrig, wenn der Versorgungsbedarf auf ein Versorgungsdefizit des besonderen Versorgungsbedarfs i.S. der Anlage 9.1 BMV-Ä (hier: Dialyse) gestützt wird.
3. Die Sonderbedarfszulassung nach § 24 lit. b BedarfsplRL (Nephrologie) umschließt nicht den nach lit. e geschützten Versorgungsbedarf (hier: Dialyse).
4. Leitsatz zu Urt. L 12 KA 72/08: Das KfH selbst ist nicht berechtigt, eine Sonderbedarfszulassung, die auch Dialyseleistungen umfasst, anzufechten. Ihr Status als ermächtigte Einrichtung ist gegenüber einer Sonderbedarfszulassung nachrangig. (Leitsätze des Bearbeiters)
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Bayer. LSG. Drittwiderspruch/Dialyseleistungen/Sonderbedarfszulassung . MedR 29, 183–187 (2011). https://doi.org/10.1007/s00350-011-2871-x
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