Zusammenfassung
1. Kommt es bei einer von drei Stuhlproben zu einer positiven Hämokultfeststellung, so handelt der Arzt fehlerhaft, wenn er seinem Patienten keine Coloskopie anrät.
2. Behauptet der Arzt, er habe die Untersuchungsmaßnahme vorgeschlagen, der Patient habe sie aber verweigert, so hat der Arzt diese Behauptung jedenfalls dann zu beweisen, wenn die Weigerung des Patienten nicht dokumentiert ist.
3. Einer ärztlichen EDV-Dokumentation kommt dann kein voller Beweiswert zu, wenn sie nachträglich inhaltlich verändert worden ist.
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OLG Oldenburg. Beweiswert einer nachträglich veränderten EDV-Dokumentation . MedR 29, 163–167 (2011). https://doi.org/10.1007/s00350-011-2865-8
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-011-2865-8