Zusammenfassung
Wird einer (hier 22-jährigen) Patientin ein etwa zigarettenschachtelgroßer Impulsgeber (für eine Tiefenhirnstimulation) subkutan unterhalb des Schlüsselbeins in die Brust implantiert, so ist sowohl der Umstand aufklärungspflichtig, dass dieser Impulsgeber unter der Haut mit hoher Wahrscheinlichkeit sichtbar ist, als auch der Umstand, dass er verrutschen könnte.
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OLG Köln. Aufklärung über Operationsrisiken bei Tiefenhirnstimulation . MedR 29, 161–163 (2011). https://doi.org/10.1007/s00350-011-2864-9
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-011-2864-9