Zusammenfassung
Es stellt eine unangemessene unsachliche Einflussnahme auf die ärztliche Behandlungstätigkeit dar, wenn durch das Gewähren oder Inaussichtstellen eines finanziellen Vorteils darauf hingewirkt wird, dass Ärzte entgegen ihren Pflichten aus dem Behandlungsvertrag und dem Berufsrecht nicht allein anhand des Patienteninteresses entscheiden, ob sie einen Patienten an bestimmte Anbieter gesundheitlicher Leistungen verweisen.
Author information
Consortia
Rights and permissions
About this article
Cite this article
BGH. Brillenversorgung II . MedR 29, 158–161 (2011). https://doi.org/10.1007/s00350-011-2863-x
Published:
Issue Date:
DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-011-2863-x