Zusammenfassung
1. Managementgesellschaften i.S. von § 73 c Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB V unterliegen in Bezug auf ihre Gesellschafter keinen Beschränkungen. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass Managementgesellschaften von vertragsärztlichen Leistungserbringern beherrscht werden.
2. Das Unterlassen eines etwaig notwendigen vergaberechtlichen Ausschreibungsverfahrens ist im Rahmen eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens geltend zu machen. Geht es ausschließlich um die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Vertrages, ohne dass ein eigenes Interesse am Vertragsabschluss besteht, fehlt es im vergaberechtlichen Verfahren an der Antragsbefugnis. (Leitsätze des Bearbeiters)
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SG Berlin. Zur Beteiligung von Managementgesellschaften an Selektivverträgen nach § 73 c SGB V . MedR 29, 124–129 (2011). https://doi.org/10.1007/s00350-011-2856-9
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-011-2856-9