Zusammenfassung
1. § 140 d SGB V ermächtigt die Krankenkassen nicht zur Rückforderung bereits gezahlter Rechnungsbeträge. In Anlehnung an den Begriff des Zurückbehaltungsrechts können nur solche Mittel “einbehalten” werden, die noch nicht ausbezahlt wurden.
2. Ein Einbehalt ist nach § 140 d SGB V nur für bereits geschlossene Verträge i.S. von § 140 b SGB V gerechtfertigt. Vertragsplanungen, -anbahnungen oder -vorbereitungen reichen für einen Einbehalt nicht aus, auch wenn sich der Vertragsabschluss weitgehend konkretisiert hat (BSG, Urt. v. 6.2.2008 – B 6 KA 27/07 R; B 6 KA 5/07 R –).
3. Eine über den Wortlaut des § 140 d SGB V hinausgehende Auslegung ist ein Eingriff in den gesetzlich garantierten Vergütungsanspruch und nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht geboten.
4. Eine entsprechende Anwendung der §§ 812 ff. BGB kommt als Anspruchsgrundlage für einen Rückforderungsanspruch bereits gezahlter Rechnungsbeträge jedenfalls solange nicht in Betracht, wie der Einbehalt nicht wenigstens durch eine fehlerfreie Erklärung ausgeübt wurde.
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LSG Sachsen-Anhalt. Nachträglicher Einbehalt der Anschubfinanzierung der Integrierten Versorgung . MedR 29, 121–124 (2011). https://doi.org/10.1007/s00350-011-2855-x
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