Zusammenfassung
1. Regressbescheide, die gegen eine Gemeinschaftspraxis (Berufsausübungsgemeinschaft) gerichtet sind, kann auch ein Mitglied dieser Praxis anfechten.
2. Die Einhaltung einer in der Prüfvereinbarung normierten Frist für Prüfanträge der Krankenkassen ist nicht Voraussetzung der Rechtmäßigkeit eines Arzneikostenregresses, der nur innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Jahren festgesetzt werden darf.
3. Die Verordnung von Rezepturarzneimitteln im Rahmen einer Behandlungsmethode, für die keine positive Empfehlung i.S. des § 135 Abs. 1 SGB V vorliegt, darf nur erfolgen, wenn ihre Wirksamkeit auf sonstige Weise ausreichend belegt ist oder – im Falle sog. unerforschter Krankheiten – sich ihre Anwendung in der medizinischen Praxis oder Fachwissenschaft durchgesetzt hat.
4. Ein Verordnungsregress setzt grundsätzlich weder ein Verschulden des Arztes noch eine Ermessensausübung der Prüfgremien voraus. Eine Gegenrechnung der hypothetischen Kosten einer anderen zulässigen Therapie findet nicht statt.
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BSG. Verordnungsfähigkeit von Rezepturarzneimitteln . MedR 29, 108–111 (2011). https://doi.org/10.1007/s00350-011-2852-0
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-011-2852-0