Zusammenfassung
1. Mit einem abweichenden Weiterbildungsgang kann erst nach Einführung der entsprechenden Arztbezeichnung begonnen werden.
2. Eine als gleichwertig anzuerkennende Weiterbildung muss in strukturierter Form erfolgen. Dazu gehört, dass die Weiterbildung unter verantwortlicher Leitung eines von der Ärztekammer zur Weiterbildung befugten Arztes an einer Weiterbildungsstätte durchgeführt wird. (Leitsätze der Bearbeiterin)
Author information
Consortia
Rights and permissions
About this article
Cite this article
VG Hannover. Zu den Voraussetzungen für die Anerkennung einer Weiterbildung in einem abweichenden Weiterbildungsgang . MedR 28, 803–805 (2010). https://doi.org/10.1007/s00350-010-2793-z
Published:
Issue Date:
DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-010-2793-z