Zusammenfassung
1. Die Einführung der Baupauschale in Nordrhein-Westfalen zur Krankenhausfinanzierung stellt keine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG in Bezug auf die Rechtspositionen der jeweiligen Krankenhausträger durch die Bereitstellung bestimmter, begrenzter Mittel im Rahmen der pauschalen Bauförderung dar. Mögliche verfassungsrechtliche Bedenken würden durch die Möglichkeit der Gewährung eines besonderen Betrages i.S. des § 23 KHG NRW aufgefangen.
2. § 18 Abs. 2 KHGG NRW verstößt nicht gegen Art. 70 S. 2 LVerf.
3. § 9 Abs. 2, 3 und 4 PauschKHFVO sind nicht willkürlich und damit nicht zu beanstanden.
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VG Düsseldorf. Rechtmäßigkeit der Baupauschale nach KHGG NRW und den Übergangsregelungen . MedR 28, 796–803 (2010). https://doi.org/10.1007/s00350-010-2792-0
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