Zusammenfassung
1. Ein Darmreinigungsmittel, das seine Wirkung auf osmotischem und physikalischem Weg erreicht, ist kein Arzneimittel, sondern ein Medizinprodukt.
2. Bestimmungen, die produktbezogene Absatzverbote oder Absatzbeschränkungen regeln oder Informationspflichten hinsichtlich des Umgangs mit den von den Kunden erworbenen Produkten begründen, stellen regelmäßig Marktverhaltensregelungen i.S. des § 4 Nr. 11 UWG dar.
3. Der Schutzzweck des § 9 UWG steht nicht dem Anspruch eines Mitbewerbers entgegen, der von demjenigen, der sich durch die Verletzung einer ausschließlich dem Schutz der Verbraucher dienenden Marktverhaltensregelung einen Vorsprung im Wettbewerb verschafft hat, den ihm dadurch entstandenen Schaden ersetzt verlangt.
Author information
Consortia
Rights and permissions
About this article
Cite this article
BGH. Fehlende CE-Kennzeichnung bei Falschklassifizierung eines Medizinprodukts als Defektur-Arzneimittel (“Golly Telly”) . MedR 28, 783–787 (2010). https://doi.org/10.1007/s00350-010-2786-y
Published:
Issue Date:
DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-010-2786-y