Zusammenfassung
Eine Laser-Operation am Auge zur Beseitigung einer normalen Kurzsichtigkeit, die ohne weiteres auch durch das Tragen von Kontaktlinsen oder einer Brille zu korrigieren ist, und für die eine weitergehende medizinische Indikation nicht besteht, ist einer kosmetischen Operation im Hinblick auf die Anforderungen an die Aufklärung vergleichbar. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das Tauschrisiko, das bei Auftreten von Komplikationen im Verlust des Augenlichts bestehen kann, und ganz besonders, wenn das andere (nicht operierte) Auge nahezu erblindet ist.
Bei einem Patienten in vorgerücktem Alter ist auch darüber aufzuklären, dass der dauerhafte Erfolg einer Laser-Operation fraglich ist.
Verliert eine 65-jährige Patientin, die zuvor auf dem rechten Auge praktisch erblindet war und auf dem linken Auge über eine Sehschärfe von 0,8 p verfügte, durch eine rechtswidrige Operation ihr Augenlicht soweit, dass sie nunmehr nur noch über eine Sehschärfe von 0,2 p verfügt, ist ein Schmerzensgeld von 40000 € jedenfalls nicht zu hoch.
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen im Wege des Grund- und Teilurteils über den Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz (einschließlich Feststellungsantrag) entschieden werden kann.
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OLG Köln. Risikoaufklärung über Tauschrisiko bei Laser-Operation am Auge . MedR 28, 716–720 (2010). https://doi.org/10.1007/s00350-010-2766-2
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-010-2766-2