Zusammenfassung
1. Nicht jeder angemeldete Fall ist zwingend mit dem Faktor “1” zu bewerten. Kriterien für eine abweichende Gewichtung sind Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit der Fälle.
2. Bei einer routinemäßig zu bearbeitenden, sich häufig wiederholenden Ausgangslage, die sich auf das Ausfüllen eines Mahnbescheides ohne Sachprüfung und Erläuterungen bezieht, ist ein Punktwert von höchstens 0,25 angemessen.
3. Bei Fällen mit gleich gelagerter Problematik ist eine Mindergewichtung unter dem Stichwort “Wiederholungsfall” als zulässig anzusehen.
4. Beschränkt sich die Tätigkeit des Anwalts lediglich auf die Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung, liegt keine Fallbearbeitung i.S. der FAO vor.
5. Im gerichtlichen Verfahren besteht grundsätzlich die Möglichkeit der Nachmeldung von Fällen. (Leitsätze des Bearbeiters)
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AGH Nordrh.-Westf.. Anforderungen an den Nachweis besonderer Kenntnisse für den Fachanwalt Medizinrecht . MedR 28, 528–530 (2010). https://doi.org/10.1007/s00350-010-2713-2
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-010-2713-2