Zusammenfassung
1. Bei dem nach Stundensätzen bemessenen Honorar für medizinische Sachverständige richtet sich die Entschädigung nicht nach dem individuell tatsächlich benötigten Zeitaufwand, sondern danach, wieviel Zeit durchschnittlich und objektiv für die Gutachtenerstellung erforderlich ist.
2. Die Plausibilitätskontrolle beschränkt sich regelmäßig auf einen Vergleich der angegebenen Zeiten mit den allgemeinen Erfahrungswerten. Fällt das geltend gemachte Honorar aus dem Rahmen, wird geprüft, ob Besonderheiten des Falles den abweichenden Ansatz rechtfertigen. (Leitsätze der Bearbeiterin)
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Consortia
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LSG Schlesw.-Holst.. Vergütung ärztlicher Sachverständiger nach JVEG . MedR 28, 522–524 (2010). https://doi.org/10.1007/s00350-010-2712-3
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-010-2712-3