Zusammenfassung
1. Zugelassenen Vertragsärzten fehlt es im Rahmen der Begründetheit der Klage an der Anfechtungsberechtigung hinsichtlich konkurrierenden Vertragsärzten erteilter Zweigpraxisgenehmigungen (Filialtätigkeitsgenehmigungen), auch wenn es sich um denselben Planungsbereich handelt.
2. Eine Zweigpraxisgenehmigung eröffnet konkurrierenden Vertragsärzten im Gegensatz zu einer Ermächtigung bzw. Sonderbedarfszulassung nicht den Zugang zur vertragsärztlichen Versorgung, da der Zugang bereits durch die Zulassung am Vertragsarztsitz als statusbegründender Akt eröffnet ist. Eine Zweigpraxisgenehmigung führt auch zu keiner rechtlichen Erweiterung der Teilnahme, da es sich hierbei nicht um eine Statusgewährung handelt, sondern lediglich um eine faktische Erweiterung des Kreises der Patienten.
3. Die den konkurrierenden Vertragsärzten durch eine Zweigpraxisgenehmigung gewährte faktische Erweiterung ist im Gegensatz zu Ermächtigungen bzw. Sonderbedarfszulassungen auch nicht nachrangig gegenüber der Vertragsarztzulassung, da § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV lediglich eine Verbesserung der Versorgung der Versicherten verlangt, nicht aber eine “Versorgungslücke” bzw. Bedarfsprüfung.
4. Eine Verbesserung der Versorgung nach § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV liegt jedenfalls dann vor, wenn im Planungsbereich Unterversorgung besteht, nicht jedoch beim bloßen Hinzutreten eines weiteren Vertragsarztes. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr die Erweiterung des bestehenden Leistungsangebots in qualitativer – unter bestimmten Umständen auch in quantitativer – Hinsicht. Bedarfsplanungsgesichtspunkte sind hierbei nicht zu berücksichtigen; stattdessen ist auf das Vorliegen einer “qualifizierten Versorgungsverbesserung” abzustellen, z.B. auf besondere Abrechnungsgenehmigungen, ein differenziertes Leistungsspektrum, auf besondere Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden, das Angebot von Abend- und Wochenendsprechstunden oder die bessere Erreichbarkeit für die Patienten.
5. Den KÄVen steht im Rahmen der Prüfung des Tatbestandsmerkmals der Verbesserung der Versorgung ein Beurteilungsspielraum zu. (Leitsätze des Bearbeiters)
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BSG. Genehmigung einer Zweig(Filial-)praxis . MedR 28, 511–519 (2010). https://doi.org/10.1007/s00350-010-2710-5
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