Zusammenfassung
1. Ein Kooperationsvertrag zwischen einer radiologischen Gemeinschaftspraxis und dem Krankenhausträger verpflichtet ohne entsprechende ausdrückliche Regelung nicht zur Bereitstellung radiologischer Fachärzte außerhalb der Sprechstundenzeiten.
2. Für die fehlerhafte Auswertung bildgebender Verfahren ohne Hinzuziehung der Radiologen verbleibt es bei einer ausschließlichen Haftung der befundveranlassenden Orthopäden.
3. Die Pflichten zur Abgrenzung der Verantwortungsbereiche zwischen dem Krankenhaus und der Gemeinschaftspraxis bestimmen sich nach dem Inhalt des Kooperationsvertrages und nicht nach den Bedürfnissen des Krankenhauses. Dies gilt auch für Notfälle. (Leitsätze der Bearbeiterin)
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OLG Düsseldorf. Haftung der Gesellschafter einer Gemeinschaftspraxis gegenüber dem Träger eines Krankenhauses unter Berücksichtigung des Kooperationsvertrages . MedR 28, 506–507 (2010). https://doi.org/10.1007/s00350-010-2708-z
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-010-2708-z