Zusammenfassung
1. Der niedergelassene Vertragsarzt ist Beauftragter i.S. des § 299 Abs. 1 StGB des geschäftlichen Betriebes der Krankenkassen.
2. Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach § 299 StGB ist, dass der Vertragsarzt mit einem Dritten eine Unrechtsvereinbarung geschlossen hat, die geeignet ist, andere Bewerber im Wettbewerb unlauter zu benachteiligen. (Leitsätze des Bearbeiters)
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Consortia
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OLG Braunschweig. Bestechung/Bestechlichkeit/Vertragsarzt als Beauftragter der Krankenkassen . MedR 28, 497–502 (2010). https://doi.org/10.1007/s00350-010-2706-1
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-010-2706-1