Zusammenfassung
1. Das Krankenhaus darf die im Verhältnis zu Pool-Konzentraten teureren Apherese-Thrombozytenkonzentrate nur dann gegenüber der Krankenkasse abrechnen, wenn deren Gabe medizinisch zwingend erforderlich war.
2. Das Krankenhaus ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass auch in Notfallsituationen alle für die Behandlung des Versicherten erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. Dies gilt auch für die Versorgung mit Pool-Thrombozytenkonzentraten im Rahmen einer Operation.
3. Eine Ausnahme ist nur für die in Notfallsituationen nicht vorhersehbaren Mittel zu machen, wozu allerdings der Einsatz von Blutprodukten nicht gehört, weil Blutungen im Zusammenhang mit einer Operation nicht unvorhersehbar sind. (Leitsätze der Bearbeiter)
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Consortia
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SG Saarbrücken. Vergütung von Apherese-Thrombozytenkonzentraten . MedR 28, 524–527 (2010). https://doi.org/10.1007/s00350-010-2704-3
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-010-2704-3