Zusammenfassung
1. Für Rechtsverstöße einer MVZ-GmbH (insbesondere Falschabrechnung) hat vorrangig dieses selbst einzustehen, auch wenn die Zuständigkeit für Abrechnungen etc. dem ärztlichen Leiter des MVZ übertragen worden war.
2. Bei gröblichen Pflichtverletzungen durch angestellte Ärzte eines MVZ geht die Entziehung der MVZ-Zulassung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dem bloßen Widerruf einer Anstellungsgenehmigung grundsätzlich vor. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur, wenn die Widerrufsgründe ausschließlich in der Person des angestellten Arztes liegen und vom MVZ in keiner Weise zu vertreten sind.
3. Die Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung ist ein gewichtiges Gemeinschaftsgut, das bei einer Entscheidung über den Sofortvollzug einer Zulassungsentziehung (Interessenabwägung) zu berücksichtigen ist.
4. Die sofortige Vollziehung einer Zulassungsentziehung soll generalpräventiv wirken (keine negative Vorbildwirkung).
5. Bei einer Zulassungsentziehung kann es verhältnismäßig sein, dem Betroffenen eine Auslauffrist zuzubilligen, um begonnene Therapien (zumindest teilweise) beenden zu können. (Leitsätze des Bearbeiters)
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LSG Berlin-Brdbg.. MVZ/Zulassungsentziehung/Sofortvollzug . MedR 28, 439–443 (2010). https://doi.org/10.1007/s00350-010-2692-3
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-010-2692-3