Zusammenfassung
1. Der sich aus der Verfassung ergebende Zwang, den Krankenhausplan in einem bestimmten Verfahren aufzustellen, schließt es aus, dass die Krankenkassen bzw. ihre Verbände den Bedarf an Krankenhausbetten abweichend von der Krankenhausplanung eines Landes bestimmen.
2. Der Vorrang der staatlichen Krankenhausplanung hat darüber hinaus zur Folge, dass der Abschluss eines Versorgungsvertrages ausscheidet, solange im Einzugsbereich der den Abschluss eines Versorgungsvertrages anstrebenden Klinik Anträge anderer Krankenhäuser auf Aufnahme in den Krankenhausplan vorliegen, die noch nicht bestandskräftig entschieden sind.
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LSG Bad.-Württ.. Bedarfsprüfung beim Abschluss von Versorgungsverträgen . MedR 28, 434–439 (2010). https://doi.org/10.1007/s00350-010-2691-4
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