Zusammenfassung
1. Ein Arzt, der zahlreiche, erhebliche, von seiner Tätigkeit als Arzt untrennbare Körperverletzungs- und Betrugsdelikte begangen hat und dadurch das mit der ärztlichen Tätigkeit verbundene besondere und auch von ihm in Anspruch genommene Vertrauen der um ärztliche Hilfe Nachsuchenden nicht mehr besitzt, ist unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs.
2. Die Anordnung des Sofortvollzugs eines solchen Widerrufs der Approbation ist wegen des hohen Ranges, den das ärztliche Vertrauen im Verständnis der Bevölkerung einnimmt, rechtmäßig. (Leitsätze der Bearbeiterin)
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VGH Bad.-Württ.. Widerruf der ärztlichen Approbation und Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit . MedR 28, 431–434 (2010). https://doi.org/10.1007/s00350-010-2690-5
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