Zusammenfassung
1. Durch § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. b BhV wird die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht wirksam ausgeschlossen. Dieser Leistungsausschluss ist nichtig und, anders als die BhV ansonsten, auch für einen Übergangszeitraum nicht anzuwenden.
2. Die vom Normgeber gewählte Verweisungstechnik auf die Arzneimittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses begegnet in formeller Hinsicht durchgreifenden Bedenken und verletzt das Gleichbehandlungsgebot.
3. In materiell-rechtlicher Hinsicht liegt ein Eingriff in den Kern der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vor.
4. Eine entsprechende Anwendung der Härtefallklausel kommt in dieser Fallkonstellation nicht in Betracht. (Leitsätze des Bearbeiters)
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OVG Nordrh.-Westf.. Kein Ausschluss der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel durch Bezugnahme auf die Arzneimittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses . MedR 28, 422–429 (2010). https://doi.org/10.1007/s00350-010-2688-z
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-010-2688-z