Zusammenfassung
1. Die Darlegungs- und Beweislast für die technisch richtige Lagerung des Patienten während einer Operation trifft die Behandlungsseite. An den Nachweis sind maßvolle, den Klinikalltag berücksichtigende Anforderungen zu stellen.
2. Die Beweislast kann anders verteilt sein, wenn eine Prädisposition des Patienten bestand, dieser Umstand jedoch weder offen zutage lag noch offenbart wurde.
3. Ein selbst in einem operativen Fach tätiger langjährig berufserfahrener Arzt muss als Patient nicht über das Risiko eines Lagerungsschadens aufgeklärt werden.
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OLG Koblenz. Beweislast bei einem unter der Operation entstandenen Lagerungsschaden . MedR 28, 416–418 (2010). https://doi.org/10.1007/s00350-010-2685-2
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-010-2685-2