Zusammenfassung
1. Eine gegenüber der Ausländerbehörde nach § 68 AufenthG abgegebene Verpflichtungserklärung begründet einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zugunsten derjenigen Kostenträger, die öffentliche Mittel aufgewendet haben.
2. Nicht jede “öffentliche Stelle” gehört per se zum Kreis der durch eine Verpflichtungserklärung geschützten Begünstigten. Die öffentlich-rechtliche Trägerschaft eines Krankenhauses ist deshalb nicht hinreichend, um die Behandlungskosten von dem sich gegenüber der Ausländerbehörde Verpflichteten verlangen zu können.
3. Die mit einem zivilrechtlichen Krankenhausaufnahmevertrag zusammen hängenden Behandlungskosten zählen nicht zu den “öffentlichen Mitteln” i.S. des § 68 AufenthG. (Leitsätze des Bearbeiters)
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OLG Hamm. Erstattung von Behandlungskosten aufgrund einer nach § 68 AufenthG abgegebenen Verpflichtungserklärung . MedR 28, 414–416 (2010). https://doi.org/10.1007/s00350-010-2684-3
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-010-2684-3