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Beweislast für die Kausalität von Schaden und Pflichtverletzung

  • RECHTSPRECHUNG
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Zusammenfassung

1. Auf den zwischen einem in Deutschland niedergelassenen Zahnarzt und einem in Österreich wohnhaften Patienten abgeschlossenen Behandlungsvertrag hat der österr. Richter kraft des Europäischen Vertragsstatutübereinkommens (EVÜ) deutsches Sachrecht anzuwenden. Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche wegen Aufklärungspflichtverletzungen.

2. Der Rekurs gegen die Entscheidung des BerG ist in Fällen, in denen der OGH fremdes Sachrecht anwenden muss, nur dann zulässig, wenn das ausländische Recht unzutreffend ermittelt oder eine im ursprünglichen Geltungsbereich in Rechtsprechung und Lehre gefestigte Ansicht hintangesetzt wurde oder wenn dabei Subsumtionsfehler unterlaufen sind, die aus Gründen der Rechtssicherheit richtig gestellt werden müssen. Zur Fortbildung des fremden Rechts ist der OGH nicht berufen.

3. Kommen zur zahnärztlichen Versorgung einer Zahnlücke mehrere Alternativen in Betracht, die eine gleichwertige Versorgungschance bieten, aber eine deutlich unterschiedliche Beanspruchung des Patienten durch die Behandlung zur Folge haben, so hat der Zahnarzt seinen Patienten über diese Behandlungsalternativen aufzuklären. Unterbleibt eine solche Aufklärung, liegt keine wirksame Einwilligung vor, so dass die Behandlung rechtswidrig ist. Allerdings haftet der Arzt nach allgemeinen Grundsätzen nur dann, wenn die Pflichtverletzung kausal für den Schaden war.

4. Anders als in Fällen grober Behandlungsfehler kommt es bei groben Aufklärungsmängeln hinsichtlich der Frage, ob der ärztliche Eingriff überhaupt kausal für den konkreten Schaden war, zu keiner Beweislastumkehr. Daher trägt der nicht (ausreichend) aufgeklärte Patient die Beweislast dafür, dass die seinem Begehren zugrunde liegenden Schmerzen nicht eingetreten wären, wenn der Eingriff nicht stattgefunden hätte.

5. Steht fest, dass der ärztliche Eingriff die dem Begehren des Patienten zugrunde liegenden Schmerzen verursacht hat, so hat der Patient – anders als nach österr. Recht – nur plausibel darzulegen, dass er bei ordnungsgemäßer Aufklärung in einem echten Entscheidungskonflikt gestanden wäre. Gelingt ihm dies, so hat der Arzt zu beweisen, dass der Patient im konkreten Fall dennoch eingewilligt hätte.

6. Nach der Rechtsprechung des BGH tritt bei Verwirklichung eines aufklärungspflichtigen Risikos, über das aufgeklärt wurde, keine Haftung ein, wenn über andere an sich aufklärungspflichtige, jedoch im konkreten Fall nicht verwirklichte Risiken nicht aufgeklärt wurde. Begründet die fehlende Aufklärung über Risiken, die sich später nicht verwirklichten, keine Haftung, so kann daraus in vertretbarer Weise abgeleitet werden, dass dieser Umstand auch bei der Prüfung der hypothetischen Einwilligung in Bezug auf andere Aufklärungsmängel nicht zu berücksichtigen ist. (Leitsätze des Bearbeiters)

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österr. OGH. Beweislast für die Kausalität von Schaden und Pflichtverletzung . MedR 28, 411–414 (2010). https://doi.org/10.1007/s00350-010-2683-4

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