Zusammenfassung
1. Hyaluronsäure-Natrium-Fertigspritzen zur intraartikulären Anwendung bei Gelenkerkrankungen sind Medizinprodukte i.S. des § 3 Nr. 1 lit. a MPG. Soweit für sie eine Individualrezeptur vorliegt, brauchen sie bei der Abgabe keine CE-Kennzeichnung zu tragen.
2. Die Anbringung der CE-Kennzeichnung an einem Medizinprodukt ist nicht deshalb entbehrlich, weil dieses von einem Apotheker an einen Arzt für dessen Praxisbedarf abgegeben wird.
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BGH. Abgabe von Hyaluronsäure-Fertigspritzen aus Apotheken (“CE-Kennzeichnung”) . MedR 28, 408–411 (2010). https://doi.org/10.1007/s00350-010-2682-5
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-010-2682-5