Zusammenfassung
1. Der Anspruch auf Schadensersatz wegen Verschuldens kann unabhängig vom Bestehen einer Probandenversicherung geltend gemacht werden.
2. Bei der klinisch-therapeutisch kontrollierten Forschung ist eine intensive Aufklärung geboten.
3. An die begleitende ärztliche Überwachung dürfen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. (Leitsätze des Bearbeiters)
Author information
Consortia
Rights and permissions
About this article
Cite this article
LG Göttingen. Kontrollierte klinische Prüfungen . MedR 28, 270–273 (2010). https://doi.org/10.1007/s00350-010-2637-x
Published:
Issue Date:
DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-010-2637-x