Zusammenfassung
1. § 1040 ZPO dient der zeitnahen Klärung der Schiedsgerichtszuständigkeit, so dass einer nach Erlass des Schiedsspruchs erklärten Anfechtung eines Schiedsgerichtsverfahrensbeteiligten, der die Anfechtungsgründe kennt, die Präklusionswirkung entgegensteht, wenn er vor dem Schiedsgericht rügelos weiterverhandelt hat.
2. Die Verneinung der Beweisbedürftigkeit mit nicht unvertretbaren Gründen führt bei infolgedessen übergangenen Beweisanträgen nicht zur Aufhebung des Schiedsspruchs wegen Verstoßes gegen den ordre public in Form der Verletzung rechtlichen Gehörs. (Leitsätze des Bearbeiters)
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OLG Köln. Zur Anfechtbarkeit einer als Anlage zum Gemeinschaftspraxisvertrag getroffenen Schiedsvereinbarung und zum Verstoß gegen den ordre public . MedR 28, 264–270 (2010). https://doi.org/10.1007/s00350-010-2636-y
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-010-2636-y