Zusammenfassung
1. Da eine § 637 Abs. 3 BGB entsprechende Vorschrift dem Recht des Dienstvertrages fremd ist, steht dem Patient kein Anspruch auf Kostenvorschuss für die anderweitig geplante Revisionsbehandlung zu.
2. Lässt der Patient einen Mangel durch einen anderen Zahnarzt beseitigen, ohne dem erstbehandelnden Arzt zuvor ergebnislos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben, kann er nicht gemäß § 326 Abs. 2 S. 2, Abs. 4 BGB (analog) die Erstattung der vom zuerst tätigen Arzt ersparten Aufwendungen für die Mangelbeseitigung verlangen.
3. Seinen Honoraranspruch verliert der Arzt nur dann, wenn seine Leistung derart unbrauchbar ist, dass sie der völligen Nichtleistung gleichsteht (hier verneint).
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OLG Koblenz. Kein Vorschussanspruch des Patienten zur Beseitigung von Zahnmängeln; kein Erstattungsanspruch bei versäumtem Nacherfüllungsverlangen . MedR 28, 263–264 (2010). https://doi.org/10.1007/s00350-010-2635-z
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-010-2635-z