Zusammenfassung
1. Ein Anspruch i. S. des § 474 Abs. 2 Nr. 1 StPO ist auch eine Ermächtigungsnorm, die die öffentliche Körperschaft zum Erlass eines Verwaltungsaktes gegenüber dem Betroffenen ermächtigt.
2. Zusammenhang zwischen Rechtsansprüchen und der verfolgten Straftat gem. § 474 Abs. 2 Nr. 1 StPO besteht immer dann, wenn die zivilrechtliche Auseinandersetzung ohne die Einleitung des Strafverfahrens nicht denkbar wäre.
3. Erforderlich ist eine Auskunft aus Ermittlungsakten auch dann, wenn die Körperschaft das berechtigte Interesse geltend machen kann, die Unerheblichkeit der Akteninhalte für die zivilrechtliche Auseinandersetzung selbst zu prüfen. (Leitsätze des Bearbeiters)
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OLG Hamm. Weitergabe von strafrechtlichen Ermittlungsakten an öffentliche Körperschaften durch die Staatsanwaltschaft . MedR 28, 261–263 (2010). https://doi.org/10.1007/s00350-010-2634-0
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-010-2634-0