Zusammenfassung
1. Grob fahrlässige Unkenntnis i. S. von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen.
2. Für den Patienten müssen konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs ersichtlich sein und sich ihm der Verdacht einer möglichen Schädigung aufdrängen.
3. Allein der negative Ausgang einer Behandlung führt ohne sich aufdrängende Anhaltspunkte für ein behandlungsfehlerhaftes Geschehen nicht dazu, dass der Patient zur Vermeidung der Verjährung seiner Ansprüche Initiative zur Aufklärung des Behandlungsgeschehens entfalten müsste. (Leitsätze der Bearbeiter)
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BGH. Zu den Voraussetzungen der grob fahrlässigen Unkenntnis eines Patienten bei der Verjährung von Schadenersatzansprüchen wegen Behandlungsfehlern . MedR 28, 258–261 (2010). https://doi.org/10.1007/s00350-010-2633-1
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-010-2633-1