Zusammenfassung
1. Beginnt ein Vertragszahnarzt eine Behandlung zur Versorgung mit Zahnersatz, ohne dass die zuständige Krankenkasse des Patienten den Heil- und Kostenplan genehmigt hat, besteht kein Honoraranspruch.
2. Die vertragliche Regelung, wonach mit der Behandlung erst nach Vorliegen der Genehmigung begonnen werden “soll”, ist als zwingende Leistungsvoraussetzung (“Muss”) zu verstehen; von dieser kann nur in medizinisch bedingten Ausnahmefällen, die keinen Aufschub bei der Behandlung dulden, abgewichen werden.
3. Der Vergütungsanspruch entfällt aus formalen Gründen, wobei unerheblich ist, ob die Leistung ordnungsgemäß erbracht wurde oder nicht.
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Schlesw.-Holst. LSG. Vergütungsanpruch für Zahnersatz nur bei zuvor durch die Krankenkasse genehmigtem Heil- und Kostenplan . MedR 28, 136–138 (2010). https://doi.org/10.1007/s00350-009-2593-5
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-009-2593-5