Zusammenfassung
Hat nur eine Krankenkasse bzw. nur ein Krankenkassenverband gegen die Entscheidung eines Prüfungsausschusses über eine Wirtschaftlichkeitsprüfung Beschwerde eingelegt, hat der Beschwerdeausschuss regelmäßig auch über einen Regress zugunsten der übrigen von der Prüfung betroffenen Krankenkassen bzw. -verbände zu entscheiden.
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Consortia
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LSG Rheinl.-Pf.. Umfang und Wirkung eines Rechtsmittels im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung . MedR 28, 135–136 (2010). https://doi.org/10.1007/s00350-009-2592-6
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-009-2592-6