Skip to main content
Log in

Eintritt der aufschiebenden Wirkung bei Drittwidersprüchen gegen statusbegründende Entscheidungen erst ab Kenntniserlangung des Begünstigten

  • RECHTSPRECHUNG
  • Published:
Medizinrecht Aims and scope Submit manuscript

Zusammenfassung

1. Aus der Eigenart statusbegründender Verwaltungsakte im Vertragsarztrecht folgt, dass ein Leistungserbringer bis zur rechtskräftigen Abweisung der Rechtsbehelfe Drittbetroffener von seiner Teilnahmeberechtigung keinen Gebrauch machen darf, soweit eine sofortige Vollziehung nicht angeordnet ist; während des schwebenden Verfahrens dürfen keine Leistungen erbracht und kann für dennoch durchgeführte Behandlungen keine Vergütung beansprucht werden.

2. Die aufschiebende Wirkung eines von einem Dritten erhobenen Rechtsbehelfs gegen eine statusbegründende Entscheidung im Vertragsarztrecht wirkt nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes zurück, sondern tritt erst ab dem Zeitpunkt ein, in dem der Begünstigte hiervon Kenntnis erlangt. (Leitsätze des Bearbeiters)

This is a preview of subscription content, log in via an institution to check access.

Access this article

Price excludes VAT (USA)
Tax calculation will be finalised during checkout.

Instant access to the full article PDF.

Author information

Consortia

Rights and permissions

Reprints and permissions

About this article

Cite this article

BSG. Eintritt der aufschiebenden Wirkung bei Drittwidersprüchen gegen statusbegründende Entscheidungen erst ab Kenntniserlangung des Begünstigten . MedR 28, 128–135 (2010). https://doi.org/10.1007/s00350-009-2589-1

Download citation

  • Published:

  • Issue Date:

  • DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-009-2589-1

Navigation