Zusammenfassung
1. Aus der Eigenart statusbegründender Verwaltungsakte im Vertragsarztrecht folgt, dass ein Leistungserbringer bis zur rechtskräftigen Abweisung der Rechtsbehelfe Drittbetroffener von seiner Teilnahmeberechtigung keinen Gebrauch machen darf, soweit eine sofortige Vollziehung nicht angeordnet ist; während des schwebenden Verfahrens dürfen keine Leistungen erbracht und kann für dennoch durchgeführte Behandlungen keine Vergütung beansprucht werden.
2. Die aufschiebende Wirkung eines von einem Dritten erhobenen Rechtsbehelfs gegen eine statusbegründende Entscheidung im Vertragsarztrecht wirkt nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes zurück, sondern tritt erst ab dem Zeitpunkt ein, in dem der Begünstigte hiervon Kenntnis erlangt. (Leitsätze des Bearbeiters)
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BSG. Eintritt der aufschiebenden Wirkung bei Drittwidersprüchen gegen statusbegründende Entscheidungen erst ab Kenntniserlangung des Begünstigten . MedR 28, 128–135 (2010). https://doi.org/10.1007/s00350-009-2589-1
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-009-2589-1