Zusammenfassung
1. Der Einsatz eines Medi-Terminals zur Ausgabe von Arzneimitteln durch einen mit dem Kunden nur über Bild- und Tonleitung verbundenen Apotheker als Zusatzangebot einer bestehenden und in ihren Öffnungszeiten unveränderten Apotheke stellt neben der Zulassung eines “Autoschalters” und des Versandhandels mit Arzneimitteln eine weitere Modifikation des gesetzgeberischen Leitbildes des “Apothekers in seiner Apotheke” dar.
2. Diese Modifikation ist auch ohne gesetzgeberische Maßnahme mit Sinn und Zweck der einschlägigen apothekenrechtlichen Normen insbesondere auch zur Kundenberatung und -information und dem einzusetzenden Apothekenpersonal vereinbar, soweit die Ausgabe des Arzneimittels nicht auf der Vorlage einer Verschreibung beruht.
3. Die Abgabe von verschreibungspflichtigen oder verschriebenen Arzneimitteln ist dagegen über ein Medi-Terminal, das eine Bild- und Tonübertragung zwischen dem abgebenden Apotheker und dem Kunden herstellt, nicht zulässig. Entgegen § 17 Abs. 5 und Abs. 6 S. 1 Nr. 2 ApBetrO fehlt die erforderliche unmittelbare handschriftliche Abzeichnung des für die Ausgabe des Arzneimittels Verantwortlichen auf der Verschreibung.
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VGH Bad.-Württ.. Arzneimittelabgabeterminal bei Apotheke (“Medi-Terminal”) . MedR 28, 124–128 (2010). https://doi.org/10.1007/s00350-009-2588-2
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-009-2588-2