Zusammenfassung
1. Besteht eine Behandlungsalternative, darf der Arzt eine konkrete Empfehlung abgeben. Liegt diese unter Berücksichtigung aller Umstände des Krankheitsbildes im Rahmen des Vertretbaren, ist die therapeutische Aufklärung nicht zu beanstanden.
2. Erklärt der Arzt, seinen Hinweis auf ein bestimmtes Risiko (hier: Fußheberparese nach Umstellungsosteotomie) schreibe er üblicherweise in den Aufklärungsbogen, kann das Schweigen der Urkunde indizieren, dass der Hinweis im konkreten Fall versäumt wurde.
3. Sind bei einem ärztlichen Eingriff Vorkehrungen zur Vermeidung einer häufigen und schwerwiegenden Komplikation erforderlich (hier: Verletzung des nervus peronaeus), muss der Operationsbericht Angaben zu den Schutzmaßnahmen enthalten.
4. Für das Aufklärungsversäumnis eines Assistenzarztes haftet auch der operierende Oberarzt. Hat er die irrige Vorstellung, der Assistenzarzt habe den Patienten sachgemäß aufgeklärt, kann es am Verschulden fehlen. Den Oberarzt trifft die Darlegungs- und Beweislast für einen derartigen Irrtum.
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OLG Koblenz. Ärztliche Aufklärungspflicht bei Behandlungsalternative und Eingriff mit hoher Risikodichte – Umstellungsosteotomie . MedR 28, 108–111 (2010). https://doi.org/10.1007/s00350-009-2583-7
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-009-2583-7