Zusammenfassung
1. § 105 Abs. 5 S. 1 AMG enthält keine vom Antragsteller im Nachzulassungsverfahren unmittelbar zu beachtende Mängelbeseitigungsfrist und insbesondere keine ohne weiteren behördlichen Konkretisierungsakt zu beachtende Höchstfrist von zwölf Monaten. Der Antragsteller im Nachzulassungsverfahren muss sich vielmehr – allein – an der normkonkretisierenden behördlichen Fristsetzung orientieren.
2. Das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG gebietet es, dass der Gesetzgeber Normen schafft, die auch in ihrem Zusammenwirken dem Grundsatz der Normenklarheit genügen. Gesetzliche Regelungen müssen demnach so gefasst sein, dass der Betroffene seine Normunterworfenheit und die Rechtslage so konkret erkennen kann, dass er sein Verhalten danach auszurichten vermag.
3. § 46 VwVfG ist auf Bescheidungsklagen i.S. von § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO entsprechend anwendbar.
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OVG Nordrh.-Westf.. Nachzulassungsverfahren nach AMG und Rechtsstaatsprinzip . MedR 28, 52–55 (2010). https://doi.org/10.1007/s00350-009-2569-5
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