Zusammenfassung
1. Befangenheitsgründe sind – soweit sie dem Amtswalter oder der Prüfungsbehörde bekannt sind – grundsätzlich unabhängig von einer Rüge des Betroffenen auch von Amts wegen zu berücksichtigen.
2. Zur Amtsermittlungspflicht der Prüfungsbehörde zu den näheren Umständen einer Auseinandersetzung zwischen Prüfer und Prüfling.
3. Zur Befangenheit des Prüfers in einem Fall, in dem der Prüfling geltend macht, sein Vater liege auf der Intensivstation und ringe um sein Leben, und der Prüfer sich äußert, man könne die Angaben nicht überprüfen; zudem sei “es mal die Tante, mal die Großmutter oder der Hund”. (Leitsätze des Bearbeiters)
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Hess. VGH. Wichtiger Grund beim Rücktritt im (tier)medizinischen Prüfungsrecht/Befangenheit der Prüfer/Amtsermittlungspflicht der Prüfungsbehörde . MedR 28, 48–51 (2010). https://doi.org/10.1007/s00350-009-2568-6
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-009-2568-6